AGB (B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Business to Business (B2B) – Kunden mit Gewerbe

1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angaben sind - insbesondere bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren allgemeinen Angeboten enthaltenen Preise nicht gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nichts anders vereinbart, ab unserem Lager mit normaler Verpackung, zzgl. Versandkosten.

(3) Preise aus Agent (Vermittler) Angeboten und Verträgen gelten jeweils nur für diesen besonderen Fall. Die Preisbindung ist nur für die angegebene Zeit und unter Berücksichtigung der Wechselkursschwankung gültig.

4. Liefer- und Leistungszeit

(1) Angebote der IPronec GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung der IPronec GmbH, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande.

(2) Inhalt und Umfang von der IPronec GmbH geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung der IPronec GmbH.

(3) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Die IPronec GmbH behält sich herstellerbedingte Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

(5) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Die IPronec GmbH kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung der IPronec GmbH verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde der IPronec GmbH erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

(6) Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für die IPronec GmbH angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der IPronec GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Die IPronec GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

(7) Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von der IPronec GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts, begrenzt.

(8) Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung; eine Haftung der IPronec GmbH ist insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird die IPronec GmbH bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist die IPronec GmbH zur Leistung nicht verpflichtet.

(9) Kommt der Kunde mit der Annahme der von der IPronec GmbH angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

(10) Mangelfreie Produkte sind von jeder Rücknahme ausgeschlossen.

(11) Für Waren, die IPronec GmbH ausschließlich als Agent (Vermittler) vertreibt gelten gesonderte und im Einzelfall abgestimmte Vereinbarungen.

(12) Einen ganzen oder teilweisen Zahlungsverzug des Käufers entbindet die IPronec GmbH von der Verpflichtung weiterer Lieferungen, auch wenn hierfür bereits eine Auftragsbestätigung schriftlich erteilt wurde. Für etwaige hieraus resultierende Schäden bzw. Schadenersatzansprüche des Käufers oder Dritter haftet die IPronec GmbH nicht bzw. tritt in diesem Fall dafür nicht ein.

5. Versand und Gefahrenübergang

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(2) Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen der IPronec GmbH auf den Kunden über.

(3) Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

(4) Für den Versand und die Übergabe der Waren, die aus einem Agent (Vermittler) Auftrag stammen, gelten jeweils nur die, für diesen Auftrag gesondert getroffenen Vereinbarungen.

6. Gewährleistung und Haftung

(1) Die IPronec GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

(2) Die IPronec GmbH übernimmt keine Gewähr für Artikel aus dem Sonderverkauf, oder Ware welche speziell als Sonderverkauf gekennzeichnet, da diese im Auftrag oder als Kommission im Auftrag verkauft wird, bzw. es sich um Restpositionen handelt.

(3) Die IPronec GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden der IPronec GmbH grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Verkaufsgespräche der IPronec GmbH erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/ untereinander, wird dadurch nicht begründet.

(4) Sachmängelansprüche bestehen nicht

bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit

wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Die IPronec GmbH übernimmt keine Gewähr für Werbeaussagen des Herstellers.

(5) Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl der IPronec GmbH zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn dieser Sachmangel vor Ablieferung der Ware bestand. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der IPronec GmbH über. Ist die IPronec GmbH zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt die IPronec GmbH Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert die IPronec GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

(6) Der Käufer muss der IPronec GmbH Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei der Mitteilung und Abwicklung ist der RMA-Ablauf einzuhalten.

(7) Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.

(8) Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 6.1 bis 6.6 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Insbesondere wird die IPronec GmbH, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst. Wegen unwesentlicher Mängel sind der Rücktritt vom Vertrag und ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst ausgeschlossen.

(9) Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung/Abnahme. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat der IPronec GmbH im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung der IPronec GmbH übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt die IPronec GmbH in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

(10) Ist eine Sachmängelhaftung der IPronec GmbH nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht von der IPronec GmbH bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist die IPronec GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.

(11) Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der offenen Forderungen und zuzüglich aller Nebenforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein stillschweigender Rücktritt vom Vertrag.

8. Zahlung

(1) Für Neukunden sind unsere Rechnungen bis zur vierten Bestellung sofort ohne Skonto Abzug in Vorkasse fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Danach, ab der vierten Bestellung, werden unsere Rechnungen generell nach fünf (5) Tagen ohne Skonto Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug tritt eine Liefersperre ein und die nächsten drei Lieferungen werden wieder nur gegen Vorkasse ausgeliefert. Verzug tritt spätestens am sechsten Tage nach Rechnungserhalt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zusätzlich tritt Verzug durch Mahnung ein.

(2) Alle Aufträge die ein Auftragsvolumen von 10.000 Euro überschreiten, unterliegen besonderen Zahlungsvereinbarungen. Im Einzelfall werden diese gesondert getroffen. In der Regel sind bei diesen Aufträgen 35% Anzahlung bei Bestellung / Auftragsbestätigung, 35% Anzahlung bei Lieferung und 30% fünf (5) Tage nach Erhalt der Ware zu zahlen.

(3) Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.

Ein Skonto Abzug ist generell unzulässig.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers zu entscheiden, auf welche Forderungen eine Zahlung angerechnet wird. Mangels Bestimmung werden eingehende Zahlungen zunächst auf angefallene Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet.

(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Der Käufer muss Diskont- und Wechselspesen tragen und sofort entrichten.

(5) Ist der Käufer in Verzug, so hat er zusätzlich zur Hauptforderung Zinsen in Höhe von 8% jährlich über dem Basiszinssatz (LRG -Satz) der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit uns kein höherer Zinsschaden entstanden ist.

(6) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt, wenn wir das Mahnverfahren gegen ihn einleiten müssen oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditgewährung nach kaufmännischen Gepflogenheiten ausschließen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 6 Abs. 7 bleibt unberührt.

(8) Zahlungen aus Agent (Vermittler) Aufträgen sind generell in Vorkasse und vor einer Lieferung zu tätigen. Alle, bei diesen Aufträgen anfallende Kosten für diese Zahlungen trägt der Käufer. In besonderen Fällen können hier gesonderte, mit unserem Vertragspartner, abgestimmte Sonderregelungen möglich sein, diese unterliegen aber immer einem gesonderten Vertragsverhältnis.

9. Reparaturen, Rücknahme

(1) Wünscht der Käufer vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages, so hat er dies ausdrücklich anzugeben. Er hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Pro Geräteprüfung bzw. Kostenvoranschlag stellen wir 25,00 Euro netto in Rechnung, diese werden bei Beauftragung mit der Gesamtsumme verrechnet.

(2) Außer bei den im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht liegenden Beanstandungen dürfen Waren nur mit unserer vorherigen Zustimmung, unter Angabe von Rechnungsnummer und -datum sowie frachtfrei zurückgesandt werden. Bei der Bemessung der Gutschrift wird ein angemessener zustandsabhängiger Abschlag vorgenommen.

(3) In Absprache stellen wir gegen eine geringe Bereitstellungsgebühr (i.d.R. 45,00 Euro netto) ein Leihgerät für 7 Tage zur Verfügung. Die genauen Kosten hierzu entnehmen sie bitte unserem Angebot.

10. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

(1) Für die Lieferung von Software gelten die dem Datenträger beiliegenden oder beigefügten Bedingungen, die der Käufer durch Öffnung der Versiegelung anerkennt.

(2) Sollten durch die Lieferung von Software gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden, haften wir hierfür nicht, es sei denn, dass die Rechtsverletzung ausschließlich durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Der Käufer ist gleichwohl verpflichtet uns unverzüglich über insoweit erhobene Ansprüche in Kenntnis zu setzen. Auch wir sind zur sofortigen Information des Käufers aus derartigen Sachverhalten verpflichtet.

(3) Bei der Lieferung von Software ist der Käufer verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verletzung von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten durch den eigenen Gebrauch oder durch den Gebrauch durch Dritte auszuschließen ist.

11. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht

(1) Für Kaufleute ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht (Amtsgericht Frankfurt am Main) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht. Gelingt dies nicht, treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.


IPronec GmbH © 2012

IPronec GmbH

Berkersheimer Obergasse 12
60435 Frankfurt am Main

Fon: +49 (0)700 / 522222251
Fax: +49 (0)700 / 522222259

http://www.ipronec.com

Geschäftsführer: Ulrike Krause

Handelsregister: Frankfurt am Main HRB 89902

Umsatzsteuer-ID-Nr: DE 224 470 016